Corona-Verordnung nimmt neue Regelungen für tradierte Volksfeste und Prostitution auf
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Der Hamburger Senat hat heute die 13. Änderungsverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die bisher getroffenen Regelungen bleiben im Wesentlichen bestehen. Neue Regelungen betreffen tradierte Volksfeste, Prostitutionsangebote und Stadionveranstaltungen unter freiem Himmel.
Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden künftig mit einem Bußgeld belegt.
Unter den Voraussetzungen der bestehenden Abstands- und Hygieneregeln werden weitere Einschränkungen zurückgenommen. Die Änderungen beziehen sich auf folgende Bereiche:
Die norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich darauf verständigt, ab 15. September 2020, die Corona-bedingten Einschränkungen im Bereich der Prostitution im Rahmen eines Stufenkonzepts zu lockern. Solche Lockerungen sind rechtlich geboten und verfolgen zudem das Ziel, Illegalität im Prostitutionsgewerbe zu verhindern und somit vermeidbare Infektionsrisiken zu reduzieren.
Damit es zu keinen grundlegenden Asymmetrien an Landesgrenzen kommt, gehen die Bundesländer gemeinschaftlich vor. Dienstleistungen, die in angemeldeten Prostitutionsstätten oder im Rahmen von Prostitutionsvermittlungen angeboten werden, können unter strengen Auflagen wieder stattfinden. Dazu gehören insbesondere die Vorlage eines Schutzkonzeptes, eine ständig zu tragende Mund-Nasen-Bedeckung, vorherige Terminvereinbarungen, Aufnahme von Kundenkontaktdaten, ausreichende Belüftung und ein Alkoholverbot.
Weiterhin nicht gestattet ist die Ausübung der Prostitution in jeglicher Art von Fahrzeugen und im Rahmen von Prostitutionsveranstaltungen.
Ab dem 1. November 2020 werden tradierte Volksfeste wie der Hamburger Dom unter Auflagen ermöglicht. Hierzu muss ein Schutzkonzept vor Durchführung des Volksfestes genehmigt werden. Die Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn dies unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Es gilt ein Alkoholverbot.
Stadionveranstaltungen unter freiem Himmel können ebenfalls mit mehr als 1.000 Personen genehmigt werden. Auch hier ist ein besonderes Schutzkonzept verpflichtend und es gilt ein Alkoholverbot. Die Änderung tritt zum 10. September in Kraft.
Wer in maskenpflichtigen Bereichen wie bspw. im öffentlichen Nahverkehr oder im Einzelhandel die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht einhält, muss künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 80,- Euro rechnen. Entsprechende Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit neu in die Eindämmungsverordnung aufgenommen worden.
Die aktualisierte Verordnung gilt zunächst bis Ende November und wird in Kürze unter www.hamburg.de/corona abrufbar sein.
Quelle: Sozialbehörde Hamburg