Bußgeldstelle in Hamburg – für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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Wer in Deutschland im Straßenverkehr unterwegs ist, muss sich an die geltende Straßenverkehrsordnung halten. Wer dagegen verstößt und etwa eine rote Ampel überfährt oder sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Infolgedessen können die Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen. Häufig wird ein Bußgeld verhängt.
Um dessen Eintreibung kümmert sich die zuständige Bußgeldstelle. Sie stellt den Bußgeldbescheid zu und ist bei möglichen Einsprüchen der richtige Ansprechpartner. Die Hansestadt Hamburg besitzt eine eigene Bußgeldstelle, die ihren Sitz in der Hammer Straße 30-34 hat.
Wofür ist die Bußgeldstelle Hamburg zuständig?
Die zentrale Bußgeldstelle in Hamburg hat verschiedene Aufgaben, ist aber in erster Linie dazu da, im Straßenverkehr verübte Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
- Bei kleineren Verstößen verschickt die Behörde einen schriftlichen Bescheid, in dem die betroffene Person über ihr Fehlverhalten und die Höhe des Verwarngeldes informiert wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Blitzer-Bescheid handeln. Sofern der geforderte Betrag innerhalb der Frist beglichen wird, gilt die Sache als erledigt.
- Wenn das Verwarngeld nicht gezahlt wird oder von Anfang an ein größerer Verstoß vorliegt, wird direkt ein Bußgeldbescheid erstellt und verschickt.
- Die zentrale Bußgeldstelle Hamburg ist außerdem für das Einsammeln von Führerscheinen zuständig. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrverbot von einer Hamburger Behörde ausgesprochen wurde. Führerscheine können entweder per Post an die Bußgeldstelle geschickt oder im Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Wie lange dauert es, bis der Bußgeldbescheid im Briefkasten ist?
Bußgeldbescheide müssen innerhalb von drei Monaten nach der Ordnungswidrigkeit verschickt werden. Wenn das nicht passiert, verjährt die Forderung. Häufig kommen die Briefe natürlich schon deutlich früher. Wie lange es genau dauert, lässt sich jedoch pauschal nicht sagen und hängt auch davon ab, wie viel die Bußgeldstelle Hamburg aktuell zu tun hat. Wer einen Bescheid nach mehr als drei Monaten erhalten hat, sollte überprüfen, ob er der Verjährung unterliegt. Nachfolgend kann der Empfänger des Bescheids Einspruch bei der zuständigen Stelle einlegen.
Was hat es mit dem gelben Brief von der Bußgeldstelle auf sich?
Bußgeldbescheide werden üblicherweise in Form eines gelben Briefs zugestellt. Dadurch wird gekennzeichnet, dass es sich um eine förmliche Zustellung mit Zustellungsurkunde handelt. Der Postbote stellt die Urkunde aus und bezeugt so, dass der Brief seinen Empfänger erreicht hat. Die Bußgeldstelle möchte dadurch sichergehen, dass die Bescheide nicht verloren gehen und zugleich verhindern, dass ihre Empfänger einfach behaupten, sie wären nicht angekommen. Besonders wichtig ist das Zustellungsdatum, das auf dem Umschlag vermerkt wird. Denn damit beginnt die verhängte Frist zu laufen.
Wie sollte man sich nach dem Erhalt eines Bußgeldbescheids verhalten?
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen zunächst eingängig auf seine Richtigkeit überprüfen. Wenn aber klar ist, dass der Brief beim richtigen Adressaten gelandet ist, sollte das Verwarn- oder Bußgeld innerhalb der angegebenen Frist beglichen werden. Auf diese Weise lassen sich langwierige Verfahren und weitere Kosten vermeiden. Überdies sollten Verkehrsteilnehmer in Zukunft besonders streng darauf achten, sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Wiederholungstäter müssen nämlich mit deutlich höheren Strafen rechnen. Sollte der Bescheid ungerechtfertigt oder fehlerhaft sein, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.
- Sollte es sich nicht um ein Bußgeld, sondern um ein Verwarngeld handeln, kann über eine Online-Anhörung Stellung bezogen werden.
- Wer einen Bußgeldbescheid zugeschickt bekommt, mit dem er nicht einverstanden ist, muss hingegen schriftlich Einspruch erheben. Das sollte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids geschehen. Dadurch werden die Fristen vorerst aufgehoben und der Sachverhalt wird noch einmal von der Bußgeldstelle geprüft.
- Zudem besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Auch dieser muss schriftlich erfolgen.
Es sollte nur Einspruch eingelegt oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn sich beide ausreichend begründen lassen. Ein ordnungsgemäß verhängtes Bußgeld lässt sich damit hingegen nicht vermeiden.
Was passiert, wenn man einen Bußgeldbescheid ignoriert?
Ein Bußgeldbescheid sollte, unabhängig davon, ob er berechtigt ist oder nicht, niemals ignoriert werden. Das kann nämlich unangenehme Folgen nach sich ziehen. Wenn sich der Empfänger tot stellt und nicht zahlt, erhält er zunächst eine Mahnung. Wenn darauf ebenfalls keine Reaktion erfolgt, wird ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt. Für den Fall, dass diese Maßnahme keinen Erfolg hat, kann Erzwingungshaft angeordnet werden. Es gibt also keinen Weg, um sich vor der Strafzahlung zu drücken. Eine Ausnahme liegt natürlich bei Zahlungsunfähigkeit vor. Dann wird der Sachverhalt von einem Gerichtsvollzieher geprüft. Wer einen Bußgeldbescheid bekommt, sollte also immer reagieren. Dabei gibt es verschiedene Optionen: Entweder wird der geforderte Betrag gezahlt oder Einspruch eingelegt.
Einspruchsfrist verpasst – was kann man tun?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann nur zwei Wochen lang Einspruch bei der Bußgeldstelle Hamburg eingelegt werden. Sobald diese Frist verstrichen ist, wird er bestandskräftig und die Strafe muss gezahlt werden. In Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Dann beginnt die Frist erst später zu laufen. Dem wird allerdings nur stattgegeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt, aus dem der Empfänger nicht in der Lage war, Kenntnis von dem Bescheid zu erhalten. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn er zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus oder im Gefängnis gewesen ist. Auch eine Urlaubsreise wird in der Regel anerkannt. Die Beantragung auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist natürlich nur dann notwendig, wenn Einspruch eingelegt werden soll.