Entwürfe und Entscheide
Ratgeber Behördenführer
Wer an den Begriff Gesetz denkt, stellt sich wahrscheinlich eine Regel bzw. ein Verbot vor. Definiert werden kann es als "festes Ordnungsprinzip" oder "fester Zusammenhang zwischen Vorgängen und Dingen". Bereiche, auf die Gesetze bezogen werden können, sind allerdings vielfältig.
Aber auch, um in der Gesellschaft gleichberechtigt zusammenleben zu können, sind Gesetze von großer Bedeutung.
Rechtliche Gesetze werden als verbindliche Vorschriften zusammengefasst, die unser Zusammenleben und Verhalten regeln. Ihnen liegen Rechte und Pflichten zugrunde, sie definieren Gebote sowie Verbote. Außerdem regeln sie das Handeln des Senats, der Behörden und Gerichte. Somit ist die Verabschiedung von Gesetzen eine der wichtigsten Aufgaben der Hamburger Bürgerschaft. Die Bürgerschaft wird als Landesparlament des Stadtstaates Hamburg verstanden. Vor einem endgültigen Gesetzesbeschluss fertigen der Senat, die Bürgerschaftsabgeordneten oder auch das Volk erste Entwürfe an, die im Anschluss der Bürgerschaft vorgelegt werden.
Sobald der Hamburger Bürgerschaft ein Gesetz vorliegt, berät sich das Parlament in zwei Lesungen, um anschließend über das Gesetz abzustimmen. Häufig zieht die Bürgerschaft vor Beschluss eines Gesetzes den Fachausschuss als beratendes Organ hinzu. In den Ausschüssen sind die Fraktionen, ihrer Stärke in der Bürgerschaft entsprechend, vertreten. Pro Fraktion wird mindestens ein Mitglied gestellt. Nach eingängiger Auseinandersetzung teilt der Ausschuss seine Empfehlung über den Gesetzentwurf der Bürgerschaft mit.
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Aber auch Bürger haben seit 1996 durch die Volksgesetzgebung die Möglichkeit, auf die Bürgerschaft Einfluss zu nehmen. In der sogenannten Volksinitiative kann sich jeder Wahlberechtigte an einem
neuen Gesetzentwurf beteiligen. Voraussetzung für das Zustandekommen: Mindestens 10.000 Wahlberechtigte müssen ihre Meinung per Unterschrift dokumentieren. Durch Initiativen können die Wählerinnen und Wähler z. B. in der Öffentlichkeit über die Neuerungen informieren und Stimmen gewinnen. Die Unterschriften werden im Anschluss dem Hamburger Senat vorgelegt, der die Volksinitiative daraufhin der Bürgerschaft mitteilt. Die Bürgerschaft hat nun die Wahl, über den eingereichten Gesetzentwurf zu entscheiden.
Bei Ablehnung des Gesetzentwurfs kann an den Senat ein Antrag auf Volksbegehren gestellt werden. Damit haben die Wählerinnen und Wähler eine weitere Chance, ihren Gesetzentwurf durchzusetzen: Per Unterschrift können sie sich in Listen eintragen, die in den Bezirks- und Ortsämtern ausliegen. Die Volksinitiatoren besitzen ebenfalls Listen für das Volksbegehren. Unterschreiben mindestens ein Zwanzigstel der Hamburgerinnen und Hamburger, kommt das Volksbegehren zustande. Wieder hat die Bürgerschaft die Wahl, diesem zuzustimmen.
Lehnt die Bürgerschaft abermals ab, tritt der Fall des Volksentscheids ein. Nun legt der Senat dem Volk den Gesetzentwurf zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Entwurf vorlegen. Zwei Faktoren entscheiden über die Umsetzung des jeweiligen Gesetzentwurfs: die Mehrheit muss zustimmen sowie ein Fünftel der Wahlberechtigten.
Sobald ein Gesetz beschlossen wird, muss der Senat dieses binnen eines Monats im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt veröffentlichen. Nach Veröffentlichung tritt das Gesetz am darauf folgenden Tag in Kraft.