Mund- und Nasenbedeckungs-Pflicht: Weitere Schutzmaßnahmen für Hamburg
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Ab sofort gelten in Hamburg weitere Regelungen zum Infektionsschutz. Die Gesundheitsbehörde hat heute eine Verordnung erlassen, die eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel vorsieht. Ebenso werden die Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete ältere Menschen in den Pflegeeinrichtungen verstärkt.
Mit den Maßnahmen soll der Infektionsschutz bei der schrittweise Öffnung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gewahrt werden.
Im Einzelnen sieht die Verordnung folgende Regelungen vor:
Erweiterte Maßnahmen zum Schutz Pflegebedürftiger
Seit dem 27. April 2020 wird eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz in allen Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege eingeführt. Hierzu ist künftig das gesamte Pflege- und Betreuungspersonal in der stationären und ambulanten Altenpflege während der Arbeitszeit in der Pflegeeinrichtung oder des Einsatzes in den Wohnungen pflegebedürftiger Menschen verpflichtet. Beim Umgang mit Infizierten sind zusätzliche Schutzanforderungen umzusetzen.
Auch den Pflegebedürftigen selbst muss für den Kontakt mit anderen Personen künftig als Schutz eine Mund-Nasenbedeckung (z. B. Stoffmasken) zur Verfügung gestellt werden. Soweit die körperliche und psychische Verfassung der Pflegebedürftigen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung zulässt, soll bei Kontakt mit Pflegepersonal und Aufenthalten in den Gemeinschaftsräumen der Einrichtung auf das Tragen hingewirkt werden.
Dazu sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: "Vor allem pflege- und betreuungsbedürftige Personen sind einer hohen Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Es kommt erschwerend hinzu, dass Menschen mit Demenzerkrankungen die Kontakteinschränkungen oftmals nicht einhalten können. Neben dem bereits bestehenden generellen Besuchsverbot sowie verschärften Präventions- und Hygienevorschriften in Pflegeeinrichtungen wird der verpflichtende Einsatz von Mund-Nasen-Schutz für das Personal vorgeschrieben. Wir können dies nun umsetzen, weil die umfangreichen Bestellungen der Gesundheitsbehörde nun eine hinreichende Versorgung erlaubt. Die Gesundheitsbehörde beliefert die Einrichtungen in diesen Tagen verstärkt mit Schutzmaterial."
Bei der Pflege von COVID-19-Erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ist das Tragen von FFP-Masken vorgesehen. Anders als eine Mund-Nasenbedeckung dienen diese in erster Linie dem Eigenschutz des Pflegepersonals. Die neue Verordnung stellt nicht nur eine wichtige Maßnahme zum Infektionsschutz der Pflegebedürftigen und der Allgemeinheit dar, sondern soll auch gewährleisten, dass das Pflegepersonal gesund bleibt und dadurch auch weiterhin die bestmögliche pflegerische Versorgung sichergestellt wird.
Nach wie vor gilt, dass fast 80 % der 150 Pflegeheime frei von COVID-19-Fällen sind. In 13 Pflegeeinrichtungen sind mehr als vier Personen positiv getestet worden. Insgesamt gibt es in Hamburg derzeit 306 positiv getestete Bewohner.
Mund- und Nasenbedeckung im Einzelhandel, auf Märkten und im Öffentlichen Personennahverkehr
Ab sofort muss in Hamburg in allen geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie in Bussen und Bahnen eine Mund-Nasenbedeckung (Alltags- oder Stoffmasken) getragen werden. Dies gilt auch für die öffentlich zugänglichen Flächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen. Taxifahrer sowie Fahrpersonal von Mietwagen und deren Fahrgäste müssen ebenfalls eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Personen ohne Maske kann die neue Regelung verweigert werden. Sie sind aus Geschäften zu verweisen. Bei Nichtbeachtung drohen den Geschäftsinhabern Bußgelder in Höhe von 500 bis 1.000 Euro. Die neue Regelung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasenbedeckung tragen können. Hinweise zum Umgang mit wiederverwendbarer Mund-Nasenbedeckung finden Sie hier: www.hamburg.de/coronavirus/gesundheit
Nach wie vor gilt: Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,50 Metern zueinander einhalten. Kunden und Beschäftigte sind durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Verkaufsfläche und deren Umgebung diesen Abstand zueinander einzuhalten und eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Es soll mit Ausnahme von Apotheken darauf hingewiesen werden, dass bei Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Verkaufsflächen nicht betreten werden sollen.
Lockerungen für Dienstleistungsbetriebe
Ab 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Bei der Ausübung des Friseurhandwerks muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Außerdem müssen Kunden beim Friseur einen Abstand von 1,50 Metern zueinander einhalten und mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen Friseursalons nicht betreten werden. Die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch Kunden häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen.
Änderung der Versammlungsregelung
Mit der Änderung werden kleinere Anpassungen im Umgang mit Versammlungen vorgenommen, die insbesondere der Klarstellung und Transparenz dienen, und zugleich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der hamburgischen Verwaltungsgerichte sowie der entsprechenden Praxis der Hamburger Versammlungsbehörde Rechnung tragen. Mit der Regelung wird den grundsätzlich sehr hohen Infektionsrisiken aus der Abhaltung von Versammlungen weiter begegnet, aber deutlich gemacht, dass Versammlungen weiter möglich bleiben, wenn es durch geeignete Maßnahmen gelingt, diese Risiken in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Klargestellt wird, dass Versammlungsbehörde und Versammlungsleitung bei der Bestimmung dieser Maßnahmen miteinander kooperieren, also im Idealfall gemeinsam nach Möglichkeiten suchen, die Versammlung unter Wahrung des Infektionsschutzes durchführen zu können.
Weiterhin erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Versammlungsbehörde dabei auch Auflagen erteilen kann, um den Infektionsschutz zu gewährleisten. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist weiterhin fachlich an der Entscheidung zu beteiligen; dies gilt auch für die Anordnung von Auflagen.
Die dritte Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung finden Sie unter folgendem Link: www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen
Weitere Infos zum aktuellen Stand zum Coronavirus in Hamburg gibt ers hier
Quelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz