Eindämmungsverordnung bis 31. Januar 2023 verlängert
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Der Senat hat die Corona-Eindämmungsverordnung mit wenigen Anpassungen bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Für die Zeit nach dem 31. Januar wird erneut geprüft, ob eine Anpassung der Maßnahmen erforderlich ist.
Eine Änderung der Maßnahmen und Regelungen gibt es lediglich beim sogenannten "Freitesten" von medizinischem Personal im Gesundheitswesen. Im Übrigen erfolgt die Verlängerung, weil die Gültigkeit der bisherigen Verordnung bis zum 14. Januar befristet ist.
Insgesamt enthält die Verordnung nur noch wenige Einschränkungen. Diese Basisschutzmaßnahmen sind am Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer: "Der Schutz der vulnerablen Gruppen bleibt derzeit wichtig. In Hamburg wird die Isolationspflicht wie auch die Maskenpflicht im ÖPNV zunächst bestehen bleiben. Im Übrigen bewerten wir die Lage – auch mit Blick auf die Regelungen der norddeutschen Länder – kontinuierlich neu."
Es handelt sich um die 80. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Sie tritt am Samstag, 14. Januar 2023, in Kraft.
Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr
Weiterhin gilt im Öffentlichen Nahverkehr in Hamburg eine Maskenpflicht. Das Tragen einer medizinischen Maske ist für alle Nutzern ab sechs Jahren vorgeschrieben; FFP2-Masken sind nicht verpflichtend, das Tragen einer solchen Maske wird jedoch empfohlen. Für Fahrgäste des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) besteht damit eine einheitliche Regelung in Hamburg und den angrenzenden Bundesländern.
Im Fernverkehr gilt aufgrund des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes für alle ab 14 Jahren bundesweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können eine medizinische Maske tragen.
Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist künftig bundeseinheitlich im neuen Infektionsschutzgesetz geregelt. Gesonderte Regelungen darüber hinaus trifft die Hamburger Eindämmungsverordnung nicht.
Vorgeschrieben ist das Tragen einer FFP2-Maske für Patienten in Arztpraxen, sowie für Besucher beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist darüber hinaus ein negativer Test erforderlich.
Fünftägige Pflicht zur Isolation bleibt bestehen
Die Regeln zur Absonderung nach einem positiven Corona-Test bleiben unverändert: Bürger müssen sich nach einem positiven Corona-Test unverzüglich für fünf Tage isolieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein selbst durchgeführter Schnelltest oder ein Befund in einer Teststelle ein positives Ergebnis gezeigt hatte.
Es entfällt nun jedoch die bislang bestehende Pflicht, einen positiven Selbsttest durch einen offiziellen Test in einem Testzentrum bestätigen zu lassen. Wer den Befund aus medizinischen Gründen bestätigen lassen, von einer Entschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen oder im Nachgang einen Genesenenausweis erhalten möchte, kann weiterhin einen PCR-Test zu Nachweiszwecken durchführen lassen.
Für Patienten in Krankenhäusern und Bewohner von Wohneinrichtungen entfällt die Absonderungspflicht weiterhin erst, wenn sie seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion mehr aufweisen und sie einen negativen Testnachweis vorlegen.
Besondere Regelungen für Medizinisches Personal
Künftig können sich die Mitarbeitenden nach Ablauf der fünftägigen Isolation vor Wiederaufnahme der Tätigkeit auch mittels Schnelltest bei ihrem Arbeitgeber freitesten, wenn sie seit mindestens 48 Stunden ohne Symptome sind. Dies bedeutet eine Erleichterung, denn bisher war das Freitesten nur mittels PCR-Test oder Schnelltest in einer Teststelle möglich.
Unter www.hamburg.de/verordnung ist der gültige Text der Eindämmungsverordnung verfügbar.
Quelle: Pressestelle des Senats