Hamburgisches Gefahrtiergesetz: Schutz vor gefährlichen Tieren

Wer gefährliche Tiere wildlebender Arten hält, muss sich deren Haltung genehmigen lassen. Das sieht das im Oktober 2013 in Kraft getretene Hamburgische Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) vor. Der Senat hat eine ergänzende Verordnung beschlossen, die die betroffenen Tierarten wie z. B. Giftschlangen oder Skorpione genau festlegt und auch die Anforderungen an die Halter definiert.

Schlange, © Foto-Rabe auf Pixabay.com
Schlange, © Foto-Rabe auf Pixabay.com

Wer Tiere hält, die in der Verordnung als gefährlich eingestuft werden, müssen sich bei den zuständigen Bezirksämtern anmelden und sich die Haltung genehmigen lassen. 

Warum ein Gefahrtiergesetz?

Der Biss einer Giftschlange kann ebenso gefährlich oder sogar tödlich sein, wie der Stich bestimmter Skorpione. Auch von verschiedenen Spinnenarten können Gefahren für Leib und Leben ausgehen. In den letzten Jahren gab es immer Mal wieder Fälle von entwichenen Tieren oder Verletzungen der Tierhalter.

Deshalb sind für die Haltung und den Umgang mit diesen und anderen gefährlichen Tieren besondere Voraussetzungen nötig, die das Gefahrtiergesetz und die jetzt beschlossene Rechtsverordnung nun verbindlich festlegen. Dazu gehört, dass die Halter unter anderem Kenntnisse der Gesundheit und Pflege, des Verhaltens und der tierschutzrechtliche Vorschriften bezogen auf ihre Tiere nachweisen müssen. Die Kenntnisse sollen durch Sachkundebescheinigungen belegt werden, die unter anderem von einschlägigen Verbänden und Vereinen ausgestellt werden.

Genehmigung zur Haltung gefährlicher Tiere

Das Gesetz legt außerdem fest, dass Haltungseinrichtungen wie beispielsweise Terrarien in jedem Fall den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen und so zu gestalten sind, dass die Tiere nicht entweichen können. Die private Haltung gefährlicher Tiere durch fachkundige und zuverlässige Personen muss gemeldet werden und kann dann auf Antrag durch die zuständigen Bezirksämter genehmigt werden.

In dem Antrag sind u. a. die Zahl sowie das Geschlecht und das Alter der Tiere anzugeben. Eine nähere Beschreibung und Fotos der Tiere sollen eine bessere Identifikation ermöglichen. Für Zeiten, in denen der Halter seine Tiere nicht selbst versorgen kann, muss zudem eine andere ebenso fachkundige Person benannt werden.

Welche Tiere fallen unter das Gefahrtiergesetz?

Welche Tierarten als gefährlich gelten, legt eine Auflistung der Verordnung fest. Die Bewertung der Gefährlichkeit richtet sich nach den Giften, die die Tiere besitzen, sowie nach den Verletzungsmöglichkeiten durch Biss, Schlag, Hautkontakt oder andere Verhaltensweisen der Tiere. Ausreichend ist, wenn von den Tieren erhebliche gesundheitliche Gefahren ausgehen – auch ohne mögliche tödliche Folgen. Zu den aufgeführten Tieren zählen u. a. Gift- und Riesenschlangen, diverse Skorpione oder Spinnenarten sowie verschiedene Echsen und Primaten.

Tierhalter die gefährliche Tiere besitzen, ohne behördliche Genehmigung werden gegen Verstoß des Gefahrtiergesetz geahndet.

Ortsinformationen

Bezirksamt Altona
Platz der Republik 1
22765 Hamburg - Altona-Altstadt

Weitere Ortsinformationen

Bezirksamt Bergedorf
Wentorfer Straße 38
21029 Hamburg - Bergedorf
Bezirksamt Eimsbüttel
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg - Harvestehude
Bezirksamt Harburg
Harburger Rathausplatz 1
21073 Hamburg - Harburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Kümmellstraße 5-7
20249 Hamburg - Eppendorf
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Klosterwall 8
20095 Hamburg - Altstadt
Bezirksamt Wandsbek
Schloßstraße 60
22041 Hamburg - Marienthal
Weitere Empfehlungen