Hamburger Senat beschließt Öffnungsschritte
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In einer Sondersitzung hat der Senat am Freitag, 7. Mai 2021, über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die ersten Öffnungsschritte entschieden. Da die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an mindestens fünf Werktagen in Hamburg erreicht ist, tritt ab Mittwoch, 12. Mai 2021, die Aufhebung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung und eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen in Kraft.
Inzidenz in Hamburg gesunken
Der konsequente Hamburger Kurs in der Pandemiebekämpfung hat sich bewährt. Die Inzidenz ist seit Anfang April im Vergleich zu anderen Großstädten in Deutschland und selbst im Vergleich zu den Flächenländern deutlich gesunken. Dabei hat sich insbesondere die frühzeitige Einführung einer Ausgangsbeschränkung ab 21.00 Uhr als äußerst wirksam erwiesen. Die Hamburger haben die Regeln diszipliniert eingehalten und diesen Erfolg ermöglicht.
Um den bisherigen Erfolg bei der Eindämmung der Infektionsausbreitung nicht zu gefährden, einen weiteren Rückgang der Infektionszahlen zu unterstützen und einen sogenannten Jo-Jo-Effekt zu vermeiden, der zu einer kurzfristigen Rücknahme von Öffnungen führen würde, setzt der Senat seinen konsequenten Kurs zum Schutz von Leben und Gesundheit auch in dieser Phase der Pandemie fort.
Anpassung der Eindämmungsverordnung
Da die Inzidenz für die Dauer von fünf Werktagen unter die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen gesunken ist, passt der Senat die Hamburger Eindämmungsverordnung an und hebt die bisher geltenden Einschränkungen in den kommenden Wochen schrittweise auf.
Dabei orientiert sich der Senat an der Eingriffstiefe der Maßnahmen sowie an der Zielsetzung, insbesondere Erleichterungen für Kinder und Jugendliche vorzusehen und über alle Bereiche hinweg konsistente Maßnahmen sicherzustellen.
In einem ersten Schritt ab 12. Mai 2021 sind folgende Anpassungen vorgesehen:
- Die Ausgangsbeschränkung von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens wird aufgehoben.
- In der Kindertagesbetreuung ist die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 17. Mai 2021 vorgesehen.
- Kindersport im Freien ist wieder mit bis zu 10 Kindern möglich, wobei die Aufsichtspersonen einer Testpflicht unterliegen.
- Vorgesehen ist darüber hinaus die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts für alle Klassenstufen mit Ende der Mai-Ferien, sodass alle Schüler bis zu den Sommerferien wieder Präsenzunterricht erhalten können.
- Außerschulische Musik- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche als Einzelunterricht oder in Kleingruppen sind wieder möglich in Verbindung mit einer Testpflicht für das Lehrpersonal.
- Die generelle Maskenpflicht für Begleitpersonen auf Spielplätzen wird aufgehoben. Eine Maskenpflicht besteht weiterhin bei Unterschreitung des gebotenen Abstands von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall.
- Geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes werden tagesaktuell negativ getesteten Personen gleichgestellt. Dies wirkt sich zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder in Bezug auf die Testpflicht durch Arbeitgeber aus. Zusätzlich werden für Geimpfte und Genese diejenigen Befreiungen von Beschränkungen unmittelbar gelten, die in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes vorgesehen ist.
- Ab 17. Mai 2021 können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäuser öffnen, verbunden mit Hygienevorgaben, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung und flächenbezogener Personenzahlbegrenzung (als Teil des Einlassmanagements).
In einem zweiten Schritt, der frühestens zehn bis 14 Tage nach dem ersten Schritt vorgenommen wird, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Der Einzelhandel wird geöffnet unter der Voraussetzung eines tagesaktuell negativen Tests für die Kunden, (digitaler) Kontaktnachverfolgung sowie mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert.
- Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden.
- Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien möglich, verbunden mit einem negativen Test.
- Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht, wobei die Aufsichtspersonen der Testpflicht unterliegen.
- Kindergeburtstagsfeiern von bis zu 10 Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden in privaten Wohnungen wieder ermöglicht.
- Die Angebote der körpernahen Dienstleistungen (über Friseure und Fußpflege hinaus) können wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Kunden einen tagesaktuell negativen Test vorlegen und das Geschäft eine (digitaler) Kontaktnachverfolgung sicherstellt.
- Außerschulische Bildungseinrichtungen werden geöffnet, verbunden mit der Testpflicht und unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, "halbe" Gruppen).
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und soziale Angebote können unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, Gruppengröße) wieder in Anspruch genommen werden.
- Der praktische Fahrunterricht ist verbunden mit der Testpflicht wieder zulässig.
- Die Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen wird aufgehoben. Die generelle Pflicht zum Tragen einer Maske bei Unterschreitung des gebotenen Abstandes von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall bleibt bestehen.
- Kulturelle, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen stattfinden – verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung sowie feste Sitz- oder Stehplätze. Dies betrifft nicht den Bereich der privaten Feiern.
- Darüber hinaus können ausgewählte Modellprojekte zur Erprobung von Kultur- und Sportveranstaltungen in Innenräumen ermöglicht werden.
Weitere Öffnungen
Zehn bis 14 Tage nach Schritt 2 erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem dritten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Außengastronomie, Sport, Kultur (zum Beispiel Theater), Schule, Hochschule, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, Veranstaltungen im Freien und Kontaktbeschränkungen sowie nachfolgend in einem vierten Schritt weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie, Hotellerie, Beherbergungswesen und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.
Quelle: Pressestelle des Senats