Wirtschaftliche Folgen des russischen Angriffskrieges: Hamburger Finanzämter helfen mit steuerlichen Maßnahmen
Ratgeber Wirtschaft
Die Finanzämter in Hamburg werden die besondere Situation der gestiegenen Energiekosten bei wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen und entsprechenden Anträgen auf steuerliche Erleichterungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entgegenkommen.
Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer stehen den Finanzämtern eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, wie zum Beispiel die Stundung oder der Vollstreckungsaufschub.
Auf diese Hilfen haben sich die Finanzverwaltungen der Länder mit dem Bund verständigt.
Außerdem können auch bei städtischen Gebühren im Einzelfall Erleichterungen geltend gemacht werden – wie zum Beispiel Stundung oder Teilerlass von Gebühren.
Eine entsprechende Information an die Behörden hat die Finanzbehörde auf den Weg gebracht.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: "Die Folgewirkungen des Angriffskrieges gegen die Ukraine und der notwendigen Sanktionen der Europäischen Union sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen bei uns in Hamburg schwerwiegend. Umso wichtiger ist es, dass wir im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alles tun, um Härten abzufedern. Unsere Finanzämter werden die besondere Situation der gestiegenen Energiekosten bei wirtschaftlich betroffenen Menschen und Unternehmen berücksichtigen und den zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Außerdem können wir auch über entsprechende Erleichterungen bei städtischen Gebühren im Einzelfall Unterstützung geben."
Über entsprechende Anträge von Steuerpflichtigen werden die Finanzämter im Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zeitnah entscheiden.
Bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Finanzämter im Einzelfall überdies auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten und die Stundung zinslos bewilligen.
Quelle: Pressestelle Finanzbehörde